SATZUNG – KEREN HAYESOD, Vereinigte Israel Aktion e.V.

(geändert während der Bundeskonferenz am 02. Februar 2014 in Berlin)

Präambel
Der Verein wurde im Rahmen des weltweiten Verbunds des KEREN HAYESOD (Vereinigte Israel Aktion) gegründet, um die geistigen und materiellen Kräfte der Juden in Deutschland zu bündeln. Aufgabe des Vereins ist die Aufbringung von Geldmitteln zwecks Verbesserung der sozialen Verhältnisse in Israel, insbesondere durch Unterstützung der Einwanderung nach Israel und der Integration von Einwanderern. Die Tätigkeit erfolgt in Einklang mit den Grundsätzen und in Zusammenarbeit mit KEREN HAYESOD Jerusalem (Vereinigter Israel Fonds).

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „KEREN HAYESOD, Vereinigte Israel Aktion e.V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Berlin. Der Verein kann Geschäftsstellen in allen Orten der Bundesrepublik sowie im Ausland einrichten.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
    – der Bildung und Erziehung
    – der Jugendhilfe
    – des öffentlichen Gesundheitswesens
    – mildtätiger Zwecke
    – der Religion
    – Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes
    – von Wissenschaft und Forschung
    – sowie der Völkerverständigung.
  2. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Aufbringung von Geldmitteln
    – zur Unterstützung von Einwanderern und Einwohnern Israels, die wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S.v. § 53 Nr. 2 AO sind
    – zur Beförderung von Einwanderern, die wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S.v. § 53 Nr. 2 AO sind, nach Israel und deren dortige Integration
    – zur Förderung schulischer, beruflicher und wissenschaftlicher Ausbildung in Israel
    – für den Aufbau und die Unterhaltung von Schulen, Ausbildungsstätten, Universitäten, Kindergärten und Jugendheimen in Israel
    – für die Förderung, den Aufbau sowie die Unterhaltung sozialer Einrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens in Israel
    – für wissenschaftliche Forschungsvorhaben, die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen für einzelne Projekte in Israel, die der Allgemeinheit dienen und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
    – für den Bau, Ausbau und die Renovierung von Zivilschutzräumen, für die israelische Bevölkerung insbesondere für Schutzräume in Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern in Israel.
  3. Die Weiterleitung von Mitteln nach Israel geschieht ausschließlich nach § 58 Nr. 1
    Abgabenordnung (AO). Die Mittelweitergabe erfolgt insbesondere an den KEREN HAYESOD Jerusalem (Vereinigter Israel Fonds), welcher derzeit die Mittel an die Jewish Agency for Israel weiterleitet. Darüber hinaus kann, unter besonderen Umständen, der KEREN HAYESOD Vereinigte Israel Aktion e.V. auch Mittel an andere Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im In- und Ausland weitergeben. Voraussetzung für die Mittelweitergabe ist die Verwendung der Mittel zu steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung.
  4. Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, mit anderen Organisationen des weltweiten Verbundes des KEREN HAYESOD (Vereinigte Israel Aktion) in anderen Ländern zusammenzuarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist jedoch berechtigt, diejenigen Mitglieder, die zu ihm in einem Angestelltenverhältnis stehen oder für ihn freiberufliche Tätigkeiten ausüben, angemessen zu vergüten oder ihnen Auslagenersatz zu gewähren.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede volljährige Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und jede juristische Person mit inländischem Sitz sowie der KEREN HAYESOD Jerusalem (Vereinigter Israel Fonds) können die Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme wird dem Antragsteller mitgeteilt. Seine Mitgliedschaft beginnt am Tag nach der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaftsrechte bei juristischen Personen werden von deren gesetzlichen Vertretern einheitlich ausgeübt. Sollten Veränderungen der Vertretungsverhältnisse eintreten, steht dem Verein ein Sonderkündigungsrecht bezogen auf die Mitgliedschaft zu. Dieses Recht wird direkt vom Präsidium ausgeübt. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall drei Kalendertage nach Absendung des Kündigungsschreibens des Präsidiums per Post.
  2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der von den natürlichen oder juristischen Personen (z.B. den Jüdischen Gemeinden) zu zahlen ist, wird durch Beschluss des Präsidiums festgesetzt.
  3. Ein Mitglied, das länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, hat bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt,
    b) durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein,
    d) mit dem Tod des Mitglieds.
  5. Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Präsidiums mit einer 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu dem wichtigen Grund zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Bundeskonferenz zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Bundeskonferenz über diese Berufung. Bis zu der Entscheidung der Bundeskonferenz ruhen die Rechte des Mitglieds. Kommt es in der nächsten Bundeskonferenz zu keiner Entscheidung, so gilt der Ausschließungsbeschluss des Präsidiums als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so wird die Ausschließung wirksam. Die Entscheidung der Bundeskonferenz über die Berufung ist endgültig und bedarf keiner Begründung.
  6. Jedem Mitglied ist die Mitarbeit im für seinen Wohnsitz zuständigen Regionalkomitee zu gestatten. Zuvor hat eine schriftliche Anzeige der Mitarbeit an das Präsidium zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitgliedes des betreffenden Regionalkomitees oder eines Präsidiumsmitgliedes kann jederzeit die Entscheidung des Präsidiums über die Aufnahme des Mitgliedes in das Regionalkomitee beantragt werden. Die Verweigerung der Aufnahme kann nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied stehen die Rechte entsprechend § 4 Ziff. 6 zu.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Bundeskonferenz (Mitgliederversammlung) und das Präsidium.

§ 6 Bundeskonferenz

  1. Die Bundeskonferenz wird von sämtlichen Vereinsmitgliedern gebildet; sie ist die Mitgliedsversammlung im Sinne des Gesetzes.
  2. In der Bundeskonferenz hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.
  3. Die Bundeskonferenz findet mindestens einmal in jedem zweiten Jahr statt und wird durch das Präsidium einberufen. Die Einladungen zur Bundeskonferenz müssen zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung abgesandt werden, wobei die Versendung auch per Fax oder per Email erfolgen kann. Als Nachweis für die Versendung mittels Brief genügt eine Liste der angeschriebenen Mitglieder (Absendevermerk), in der das Datum der Versendung und die Anschrift angegeben sind. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn die Sendung zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist.
  4. Bei anstehenden Satzungsänderungen erhalten die Mitglieder die Änderungsvorschläge von der KEREN-HAYESOD-Geschäftsstelle auf Anforderung.
  5. Die Bundeskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  6. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 10% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  7. Die Bundeskonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts
    b) Feststellung des Jahresabschlusses
    c) Entlastung des Präsidiums
    d) Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen
    e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    f) Beschlussfassung über Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums
    g) Wahl einer aus 3 Mitgliedern bestehenden Revisionskommission
    h) Wahl des Vorsitzenden
    i) Wahl des Schatzmeisters
    j) Wahl der drei Stellvertreter des Vorsitzenden
    k) Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder
  8. Über die Beschlüsse der Bundeskonferenz wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  9. Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  10. Zu den Wahlen gilt Folgendes:
    Die gleichzeitige Wahl mehrerer Kandidaten (verbundene Einzelwahl) ist grundsätzlich zulässig. Abweichend hiervon sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und die Stellvertreter durch Einzelwahl zu wählen. Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind, andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Bei Stimmgleichheit nach Stichwahl, entscheidet über die Besetzung des Amtes das Los aus der Hand des Wahlleiters. Im Anschluss erklärt sich jeder gewählte Bewerber unverzüglich über die Annahme der Wahl.
  11. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Bundeskonferenz gestellt werden, beschließt die Bundeskonferenz. Satzungsänderungsanträge können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  12. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Bundeskonferenz einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder wenn ein Antrag des KEREN-HAYESOD Jerusalem vorliegt.
  13. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 Präsidium

  1. Dem Präsidium obliegen alle Aufgaben, die nicht der Bundeskonferenz oder dem Geschäftsführenden Präsidium durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesen sind. Das Präsidium entscheidet über den vom Geschäftsführenden Präsidium aufgestellten Haushaltsplan.
  2. Das Präsidium besteht aus mindestens 9 und höchstens 21 Personen. Vorsitzender, Schatzmeister und die 3 Stellvertreter des Vorsitzenden sind geborene Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium und die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Bundeskonferenz gewählt. Hat die Bundeskonferenz nicht die Höchstzahl von 21 Mitgliedern gewählt, ist das Präsidium berechtigt, durch 2/3 der abgegebenen Stimmen sich selbst auf diese Anzahl zu ergänzen. In gleicher Weise kann es sich ergänzen, wenn während der Amtszeit des Präsidiums Mitglieder ausscheiden. Diese Ergänzungsmöglichkeit gilt auch für das Geschäftsführende Präsidium (Vorstand), insbesondere für die zeichnungsberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

§ 8 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Geschäftsführende Präsidium. Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus 5 Mitgliedern:
    – dem Vorsitzenden,
    – seinen drei Stellvertretern und
    – dem Schatzmeister.
    Es wird vom Vorsitzenden geleitet. Das Geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren vertretungsberechtigten Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums oder durch 2 vertretungsberechtigte Mitglieder. Das Geschäftsführende Präsidium wählt 2 Mitglieder zu vertretungsberechtigten Mitgliedern im Sinne von Satz 1.
  3. Das Geschäftsführende Präsidium ist für die Führung der täglichen Geschäfte zuständig. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Ausführung der Beschlüsse des Präsidiums
    b) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    c) Erstellung eines Jahresberichts
    d) Abschluss und Kündigung von Verträgen
    e) Vertretung des Vereins nach außen
    f) Zusammenarbeit mit der weltweiten Organisation des KEREN HAYESOD In allen wichtigen Angelegenheiten soll die Meinung des Präsidiums eingeholt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V, Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  2. Die Liquidatoren sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

§ 10 Satzungsänderungen

​Eine Änderung dieser Satzung ist nur durch einen 3/4-Mehrheitsbeschluss der Bundeskonferenz möglich.

Die neu beschlossene Satzung vom 02.02.2014 setzt die alte Satzung außer Kraft und wird mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.